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Satzung des Vereins Europäische Route der Backsteingoitik e.V.

 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Europäische Route der Backsteingotik“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie von Wissenschaft, Bildung und Völkerverständigung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Unterhalt und Weiterentwicklung einer „Europäischen Route der Backsteingotik“ als kulturhistorisch begründete internationale Organisation.
b) Erfassung und Dokumentation von Baudenkmälern der Backsteingotik entlang der „Europäischen Route der Backsteingotik“,
c) Darstellung der Geschichte und Entwicklung europäischer Backsteingotik und ihres bau-, kunst- und kulturhistorischen Kontexts,
d) Textliche und bildliche Darstellung lokaler, regionaler und grenzübergreifender Ausprägungen der Backsteingotik im gesamthistorischen Kontext,
e) Präsentation der „Europäischen Route der Backsteingotik“ und ihrer Bauten in der europäischen Öffentlichkeit,
f) Realisierung von Informationsveranstaltungen und kulturhistorisch verknüpften Maßnahmen und Projekten zur europäischen Backsteingotik,
g) Konzipierung und Realisierung von Weiterbildungsmaßnahmen für die Mitglieder und Interessenten europäischer Backsteingotik,
h) Umsetzung lokaler, regionaler und internationaler Publikationen, Präsentationen und Veranstaltungen zur Information über die „Europäische Route der Backsteingotik“ und Einbindung von Bürgern und Akteuren vor Ort,
i) Erarbeitung und Verbreitung von Informationsmaterial sowie Qualifizierung
elektronischer Medien zur europäischen Backsteingotik.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschn. „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist es, den Zweck des Vereins zu unterstützen.
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können Gebietskörperschaften sowie solche Orga-nisationen und Institutionen sein, deren Tätigkeiten einen kommunalen oder regionalen Bezug aufweisen. Ordentliche Mitglieder werden auf Antrag vom Vorstand aufge-nommen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so ist dieser auf Verlangen des Antragstellers der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen bei Erlöschen;
b) mit dem Liquidationsbeschluss des Mitgliedes;
c) durch Austritt des Mitgliedes;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung bei einem Mitglied des Vorstandes erforderlich.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es sich trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages weiterhin im Rückstand befindet. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
6. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden ausgeschlossen werden. Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gegeben werden.
7. Außerdem können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie andere Kompetenzträger, die den Zweck des Vereins fördern wollen, als fördernde Mitglieder angehören. Fördernde Mitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und werden bei der Feststellung von Quoten nicht berücksichtigt. Im Übrigen gelten für sie die vorgenannten Regelungen entsprechend.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen und den fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung sowie
b) der Vorstand.
2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Beirat eingerichtet werden.
3. Zusätzlich können Fachausschüsse eingerichtet werden.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Sowohl ordentliche als auch fördernde Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung zugelassen.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Jedes fördernde Mitglied hat Rederecht. Die Ausübung des Stimmrechts kann schriftlich erfolgen. Jedes Mitglied kann sich durch einen Bevollmächtigten ver-treten lassen, der auch das Stimmrecht ausüben darf. Die Vollmacht ist zu Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter gegenüber nachzuweisen und bedarf der Schriftform.
4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende sowie das folgende Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands;
c) Entlastung des Vorstands;
d) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages;
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
f) Beschluss über die Einrichtung eines Beirats sowie die Wahl und Abberufung der Mitglieder;
g) Wahl und Abberufung des Geschäftsführers;
h) Wahl der Rechnungsprüfer und Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer;
i) Beschlussfassung über die Aktivitäten des Vereins;
j) Änderungen der Satzung;
k) Beschlussfassungen über Anträge vom Vorstand abgelehnter Bewerber;
l) Auflösung des Vereins;
m) Beschlussfassung über Vereinsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 15.000 €.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand wenigstens 3 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Angabe des Ortes und der Zeit sowie der Tagesordnung und der dem Vorstand schriftlich vorliegenden Anträge einberufen. Die Frist ist mit der Absendung des Einladungsschreibens gewahrt. Das Einladungs-schreiben ist dem Mitglied an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene
Adresse zuzusenden. Die Einladung per E-Mail ist zulässig. Im Streitfall hat der Vor-stand die Zusendung der Einladung nachzuweisen. Die Tagesordnung setzt der Vor-stand fest. Als Ort sollte stets ein Ort bestimmt werden, an dem ein Mitglied seinen Sitz hat.
6. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberu-fen. Diese muss er binnen einer Frist von zwei Monaten einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mit-glieder schriftlich unter Angabe des Zwecks des Beschlussantrages vom Vorstand verlangt wird. Die Frist zur Einladung beträgt vierzehn Tage. Abs. 4 Sätze 2, 3, 4, 5 und 7 gelten entsprechend.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von einem/r der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keine der genannten Personen anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in. Der/Die Protokollführer/in wird auf Vorschlag des/der Versammlungsleiters/in von der Mitgliederversammlung gewählt.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/Die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
10. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine absolute Mehrheit der Zahl der Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftli-che Stimmabgabe von Mitgliedern, die an der Teilnahme der Mitgliederversammlung verhindert sind, ist zulässig. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies bean-tragt. Wahlen sollen schriftlich erfolgen.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/in und des/der Protokollführers/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Ab-stimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, dem/der Vorsitzenden sowie dem/der 1., 2., 3. und 4. Stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche reguläre Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n und bei dessen Verhinderung durch eine/n seiner Stellvertreter/innen vertreten.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzende/n mit einer Frist von sieben Tagen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwe-send ist und alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende bzw. bei dessen/deren Verhinderung der/die ranghöchste Stellvertreter/in. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/in der Vorstandssitzung. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Leiter/in der Sitzung zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Teilnehmer, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem fol-gende Aufgaben:
- Planung und Koordinierung der Aktivitäten;
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Berücksichtigung und Bearbeitung der Empfehlungen der Beiratssitzungen;
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes;
- Vorschlag eines Geschäftsführers;
- Abschluss und Kündigung von Verträgen aller Art;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
6. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als je 15.000 Euro durch den Vorstand bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 9 Beirat
1. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, einen Beirat einzurichten.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Organvertreter und Beauftragten seiner ordentlichen und/oder fördernden Mitglieder die Mitglieder für den Beirat. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Ein Beirat hat mindestens fünf, höchstens 12 Mitglieder; verliert ein Beiratsmitglied seine Funktion bei dem Mitglied, die ausschlaggebend für seine Nominierung als Beiratsmitglied war, oder scheidet das Mitglied, dessen Organvertreter oder Beauftragter das Beiratsmitglied ist, aus dem Verein aus, so endet dessen Mitgliedschaft im Beirat.
3. Der Beirat kann den Vorstand in fachlichen, wirtschaftlichen und politischen Angelegenheiten beraten.
4. Die Mitglieder des Beirats werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl eines Beirats im Amt. Scheidet ein Mitglied eines Beirats während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche reguläre Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.
5. Der Beirat wählt eine/n Vorsitzende/n sowie zwei Stellvertreter/innen aus seiner Mit-te. Der/die Vorsitzende bzw. bei Verhinderung sein/ihre Stellvertreter leitet die Sitzungen des Beirats. § 7 Abs. 6 bis 10 gelten entsprechend. Bei der Verhinderung des/der Vorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertreter/innen wählt der Beirat eine/n Sitzungsleiter/in.
6. Der/die Beiratsvorsitzende beruft die Sitzungen des Beirats ein.

§ 10 Der Geschäftsführer
1. Der Vorstand bedient sich zur Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben eines Geschäftsführers.
2. Der Geschäftsführer muss weder natürliche Person noch Vereinsmitglied sein.
3. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen aller Vereinsorgane teilzunehmen. Ihm steht in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht nur dann zu, wenn er ordentliches Mitglied des Vereins ist.
4. Der Geschäftsführer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.

§ 11 Fachausschüsse
1. Der Vorstand, der Beirat oder die Mitgliederversammlung können Fachausschüsse unter Angabe einer konkreten Aufgabenstellung einrichten. Ihre Aufgabe ist die fachliche Beratung der Organe des Vereins zu speziellen Fragestellungen.
2. Den Fachausschüssen können auch externe Experten angehören. Die Amtszeit der Mitglieder der Fachausschüsse beträgt maximal drei Jahre. Die erneute Berufung in Fachausschüsse ist zulässig.

§ 12 Rechnungsprüfung
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Organvertreter und Beauftragten der Mitglieder für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Es sind nur solche Mitglieder wählbar, die dem Vorstand oder dem Beirat nicht angehören.
2. Die Rechnungsprüfer nehmen jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres und rechtzeitig vor dem Termin der Mitgliederversammlung die Prüfung der Bücher vor, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstan-des.
3. Den Rechnungsprüfern ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Buchführung des Vereins zu gewähren.

§ 13 Verwendung des Vereinsvermögens
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-mögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur sowie von Wissenschaft, Bildung und Völkerverständigung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Verfügungen des Vereinsregistergerichts sowie des Finanzamts
Soweit das Amtsgericht, bei dem das Vereinsregister geführt wird, wegen einzelner Satzungsbestandteile Bedenken gegen eine Eintragung äußert bzw. das Finanzamt wegen solcher Satzungsbestandteile die Bescheinigung der Gemeinnützigkeit nicht erteilt, ist der Vorstand berechtigt, durch Satzungsänderung Abhilfe zu schaffen. Für derartige Satzungsänderungen ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung nicht erforderlich. Die Ziele des Vereins dürfen dabei nicht abgewandelt werden.

 
 
 
 

Übersichtskarte

 
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